Bis 2004 konnten Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse in Deutschland steuerfrei bezogen werden, falls der Grenzgänger mindestens 12 Jahre oder länger in der Schweiz gearbeitet hat. Lediglich die (Zins)Erträge mussten besteuert werden, falls die Zugehörigkeit zur Pensionskasse weniger als 12 Jahre betrug.
In Bezug auf die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes vom 01.01.2005 auf die Besteuerung von Zahlungen in beziehungsweise aus Schweizer Pensionskassen - insbesondere bei
Grenzgängern in die Schweiz - ergeben sich ab 2005 verschiedene Neuerungen:
Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse - nach Eintritt des Versorgungsfalles, bei Vorbezug, etwa zum Kauf von Wohneigentum, oder bei Verlassen der Schweiz - sind entsprechend der
Neufassung des Gesetzeswortlauts steuerpflichtig! Dies gilt für alle Zahlungen, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.
Bezieht ein Grenzgänger beispielsweise 100 000 Euro Kapitalauszahlung, so muss ab dem Jahr 2005 die Hälfte versteuert werden. Das kann in Abhängigkeit von der Steuerprogression teuer werden. Bei
einer Steuerstufe von 40% müssen also 20000 Euro bezahlt werden, während eine Person mit Wohn- und Steuersitz in der Schweiz nur etwa die Hälfte bezahlen muss. Bei einer derartigen Regelung haben die
deutschen Grenzgänger, im Gegensatz zu ihren Schweizer Kolleginnen und Kollegen, deren Kapitalabfindungen lediglich zu einem geringeren Steuersatz besteuert werden, gravierende Nachteile in Kauf zu
nehmen.
Hatte ein Grenzgänger, in der Annahme, dass die Auszahlung nach 12 Jahren steuerfrei ist, sogar noch freiwillige Einkäufe getätigt, so müssen diese ab dem Jahre 2005 zusätzlich versteuert werden.
Weiter gilt es zu beachten, dass die gesetzlichen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers für den Grenzgänger nicht zu versteuern sind, die freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers, welche über das
gesetzliche Minimum hinausgehen, stellen jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auf Antrag können Grenzgänger, die ihre Tätigkeit in der Schweiz vor dem 01.01.1995 aufgenommen haben und nachweisen
können, dass die freiwilligen Pensionskassenbeiträge die jeweiligen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten haben, für einen Teil der Zahlungen aus der
Pensionskasse die Besteuerung auf den günstigeren Ertragsanteil fordern.
|
|
|